§ 4.1 Solaranlagenreinigung
§ 4.1.1 Leistungsumfang
- Die Reinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen erfolgt unter Verwendung geeigneter, materialschonender Reinigungsverfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.
- Es werden ausschließlich geeignete Reinigungsverfahren eingesetzt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Reinigung ohne den Einsatz von Hochdruckreinigern oder aggressiven Chemikalien.
- Die Reinigung erfolgt ausschließlich auf den im Angebot beschriebenen Flächen.
- Der Auftragnehmer schuldet keine Verbesserung des Stromertrages oder der Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage.
§ 4.1.2 Haftungsausschlüsse
Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für:
- Leistungssteigerungen der Photovoltaikanlage
- Ertragsoptimierungen
- bereits vorhandene oder nicht erkennbare Materialfehler (z. B. Mikrorisse)
- altersbedingte Materialermüdungen
- Glasbruch ohne äußere Einwirkung
- Schäden aufgrund mangelhafter Unterkonstruktionen
- fehlerhafte oder mangelhafte Elektroinstallationen
- Vorschäden an Modulen oder Befestigungen
- Schäden an Dünnschichtmodulen, soweit diese materialbedingt auftreten
§ 4.1.3 Unterbrechung der Arbeiten
Muss die Ausführung der Arbeiten aufgrund von Umständen unterbrochen oder abgebrochen werden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist dieser berechtigt, die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen. Hierzu zählen insbesondere: kurzfristiger Personalausfall, technische Defekte an Maschinen, fehlende Wasser- oder Stromversorgung, behördliche Anordnungen, Sicherheitsrisiken, Witterungseinflüsse, Ereignisse höherer Gewalt. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 4.1.4 Stromversorgung
- Für die Durchführung der Reinigungsarbeiten stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf eigene Kosten eine geeignete und während der gesamten Ausführungszeit uneingeschränkt verfügbare Stromversorgung zur Verfügung.
- Erforderlich sind mindestens zwei voneinander getrennt abgesicherte Schutzkontaktsteckdosen (Schuko) mit jeweils einer Absicherung von 16 Ampere oder eine gleichwertige, zuvor abgestimmte Stromversorgung.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Stromanschlüsse während der gesamten Ausführung weder abgeschaltet noch durch Dritte unterbrochen oder anderweitig beeinträchtigt werden.
- Unterbrechungen der Stromversorgung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Arbeiten bis zur Wiederherstellung der Stromversorgung einzustellen. Hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehrkosten können dem Auftraggeber gemäß § 4.1.8 in Rechnung gestellt werden.
§ 4.1.5 Wasserversorgung
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der gesamten Ausführung einen geeigneten Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung.
- Die Wasserversorgung muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: Wasser in Stadtwasserqualität, kein Brunnen-, Oberflächen- oder Zisternenwasser, Mindestdurchflussmenge von 25 Litern pro Minute, dauerhaft verfügbarer Wasseranschluss.
- Der Wasseranschluss ist vom Auftraggeber so bereitzustellen, dass eine Unterbrechung während der Arbeiten ausgeschlossen ist.
- Entsprechen Wasserqualität oder Wassermenge nicht den erforderlichen Voraussetzungen oder wird die Versorgung während der Arbeiten unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Bedingungen auszusetzen.
- Bereits erbrachte Leistungen können in diesem Fall entsprechend dem tatsächlichen Leistungsstand abgerechnet werden.
§ 4.1.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere:
- ungehinderter Zugang zu allen vereinbarten Arbeitsbereichen
- Bereitstellung der erforderlichen Strom- und Wasserversorgung
- Kennzeichnung von Gefahrenstellen
- Mitteilung sämtlicher bekannter Vorschäden
- Information über Besonderheiten der Dachkonstruktion oder Photovoltaikanlage
- Sicherstellung der Erreichbarkeit eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners während der Arbeiten
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Unterbrechungen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 4.1.7 Haftung bei Dachundichtigkeiten und Vorschäden
- Die Reinigung erfolgt ausschließlich mit materialschonenden Verfahren. Hochdruckreiniger oder vergleichbare Verfahren, die zu einer Beschädigung der Dachhaut führen können, werden nicht eingesetzt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber bestätigt, dass sich Dach, Dacheindeckung, Unterspannbahn, Dachabdichtungen, Anschlüsse und Durchführungen nach seinem Kenntnisstand vor Beginn der Arbeiten in einem ordnungsgemäßen und wasserdichten Zustand befinden.
- Dem Auftraggeber bekannte Schäden, Undichtigkeiten oder sonstige Mängel sind dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn unaufgefordert mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung der Dichtigkeit oder der baulichen Beschaffenheit des Daches. Eine solche Prüfung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Feuchtigkeitsschäden, Wassereintritte oder sonstige Folgeschäden, soweit diese auf bereits vorhandenen Vorschäden, Materialermüdungen, altersbedingten Verschleißerscheinungen oder mangelhaften Dachabdichtungen beruhen.
- Dies gilt auch dann, wenn sich vorhandene Schäden erst während oder nach Durchführung der Reinigungsarbeiten zeigen, sofern diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurden.
- Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand der Dachfläche sowie der Photovoltaikanlage vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten durch Fotos oder Videos zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung.
§ 4.1.8 Stillstands-, Warte- und Folgekosten
Können die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Stillstands- und Wartezeiten gesondert abzurechnen. Hierzu zählen insbesondere: fehlende Stromversorgung, fehlende Wasserversorgung, fehlender Zugang zum Objekt, nicht freigeräumte Arbeitsbereiche, nicht angekündigte Sperrungen, fehlende Ansprechpartner, sonstige Verletzungen der Mitwirkungspflichten.
Zusätzlich können sämtliche nachweislich entstehenden Mehrkosten berechnet werden. Hierzu gehören insbesondere: zusätzliche An- und Abfahrten, verlängerte Mietzeiten von Hebebühnen oder Arbeitsgeräten, Standzeiten von Maschinen, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Personalmehrkosten, sonstige betriebsbedingte Mehraufwendungen.
Für Warte- und Stillstandszeiten kann der Auftragnehmer eine pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 € netto je angefangener Stunde berechnen, sofern der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4.1.9 Besondere Bestimmungen für rahmenlose Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule
- Geltungsbereich: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für sämtliche Reinigungsarbeiten an Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise aus rahmenlosen Photovoltaikmodulen oder Dünnschichtmodulen bestehen.
- Risikoaufklärung: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass rahmenlose Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule aufgrund ihrer konstruktionsbedingten Eigenschaften empfindlicher auf mechanische, thermische oder materialbedingte Beanspruchungen reagieren können als herkömmliche gerahmte Photovoltaikmodule. Diese Eigenschaften können auch bei fachgerechter und sorgfältiger Durchführung der Reinigungsarbeiten zu Beschädigungen einzelner Module führen, ohne dass hieraus auf eine fehlerhafte Leistungserbringung des Auftragnehmers geschlossen werden kann.
- Ausführung der Reinigungsarbeiten: Die Reinigung erfolgt ausschließlich mit professionellen, für Photovoltaikanlagen geeigneten Reinigungssystemen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hierbei kommen insbesondere folgende Verfahren zum Einsatz: speziell entwickelte Reinigungsroboter oder geeignete manuelle Reinigungssysteme, weiche Bürstensysteme für Photovoltaikmodule, entmineralisiertes Osmosewasser, Reinigung ohne Hochdruck, Reinigung ohne aggressive chemische Reinigungsmittel, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Konstruktionsbedingtes Restrisiko:
- Auch bei ordnungsgemäßer und fachgerechter Durchführung der Arbeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Module während oder nach der Reinigung Glasbruch oder sonstige Beschädigungen aufweisen.
- Dies kann insbesondere auf folgende, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen sein: konstruktionsbedingte Eigenschaften der Module, fertigungsbedingte Materialspannungen, nicht erkennbare Mikrorisse, verdeckte Vorschäden, Materialermüdung, Alterungs- und Witterungseinflüsse, thermische Spannungen, sonstige von außen nicht erkennbare Materialfehler.
- Diese Umstände können regelmäßig weder zerstörungsfrei festgestellt noch vor Beginn der Arbeiten ausgeschlossen werden.
- Der bloße Eintritt eines Modulbruchs während der Reinigung begründet daher für sich allein keinen Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße oder fehlerhafte Arbeitsausführung.
Haftung:
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
- Keine Haftung besteht jedoch für Schäden, die ausschließlich auf das vorstehend beschriebene konstruktions-, material-, alters- oder vorschädigungsbedingte Restrisiko zurückzuführen sind und vom Auftragnehmer nicht schuldhaft verursacht wurden.
- Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Glasbruch einzelner Module, Austauschkosten einschließlich Demontage und Montage, Ersatzbeschaffung von Photovoltaikmodulen, Ertrags- oder Einspeiseausfällen, Produktions- oder Betriebsunterbrechungen, mittelbaren Vermögensschäden sowie Folgeschäden, soweit diese ausschließlich auf dem beschriebenen Restrisiko beruhen.
- Die gesetzliche Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt hiervon unberührt.
Bestätigung des Auftraggebers: Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftraggeber, über die besonderen Eigenschaften rahmenloser Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule aufgeklärt worden zu sein, das bestehende konstruktionsbedingte Restrisiko zu kennen, ausreichend Gelegenheit zur Klärung offener Fragen erhalten zu haben und die Durchführung der Reinigungsarbeiten trotz des beschriebenen Restrisikos ausdrücklich zu beauftragen. Für Anlagen mit rahmenlosen Photovoltaikmodulen oder Dünnschichtmodulen kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber zusätzlich eine gesonderte Risikoaufklärung als Anlage zum Angebot oder Auftrag unterzeichnet. Diese Anlage wird Bestandteil des Vertrages.
§ 4.3 Dachrinnenreinigung
§ 4.3.1 Leistungsumfang
- Gegenstand der Leistung ist ausschließlich die Reinigung der vereinbarten Dachrinnen.
- Eine technische, statische oder bauliche Überprüfung der Dachentwässerungsanlage ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
§ 4.3.2 Haftung
Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für:
- verdeckte Undichtigkeiten
- Korrosionsschäden
- Materialermüdungen
- statische Mängel
- altersbedingte Schäden
- bereits vorhandene Beschädigungen an Dachrinnen, Halterungen oder Fallrohren
Sind Laubschutzsysteme, Gitter oder sonstige Einbauten vorhanden, sind diese – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – vor Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber zu entfernen. Schäden, die auf eine unterlassene Entfernung solcher Einrichtungen zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.