Allgemeine Geschäftsbedingungen

M&T Gebäudereinigung · Inhaber: Anatolij Merkulov · Version: 1.0 · Stand: 15. April 2026 · Gültig ab: 01. Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma M&T Gebäudereinigung, Inhaber Anatolij Merkulov, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Reinigungs- und Dienstleistungen.
  2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der im jeweiligen Angebot oder Auftrag beschriebenen Leistungen.
  2. Die Leistungen werden als Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Geschuldet ist ausschließlich die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten nach dem anerkannten Stand der Technik.
  4. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder optischer Erfolg – insbesondere die vollständige Wiederherstellung eines Neuzustandes, eine garantierte Leistungssteigerung oder ein bestimmtes Reinigungsergebnis – ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Grundlage des Vertrages sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung, gegebenenfalls ergänzende Leistungsbeschreibungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  6. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der Textform. Mündliche Nebenabreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.
  7. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens bei Vertragsschluss über sämtliche bekannten Besonderheiten der zu reinigenden Flächen oder Gegenstände zu informieren. Hierzu zählen insbesondere Pflegehinweise, Materialeigenschaften, Beschichtungen, Vorschäden oder besondere Reinigungsvorgaben.

§ 3 Untervergabe von Leistungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
  2. Die Auswahl der Nachunternehmer erfolgt nach fachlicher Eignung und im eigenen Ermessen des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber kann aus dem Einsatz von Nachunternehmern keine Ansprüche herleiten, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen

§ 4.1 Solaranlagenreinigung

§ 4.1.1 Leistungsumfang

  1. Die Reinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen erfolgt unter Verwendung geeigneter, materialschonender Reinigungsverfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.
  2. Es werden ausschließlich geeignete Reinigungsverfahren eingesetzt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Reinigung ohne den Einsatz von Hochdruckreinigern oder aggressiven Chemikalien.
  3. Die Reinigung erfolgt ausschließlich auf den im Angebot beschriebenen Flächen.
  4. Der Auftragnehmer schuldet keine Verbesserung des Stromertrages oder der Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage.

§ 4.1.2 Haftungsausschlüsse

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für:

  • Leistungssteigerungen der Photovoltaikanlage
  • Ertragsoptimierungen
  • bereits vorhandene oder nicht erkennbare Materialfehler (z. B. Mikrorisse)
  • altersbedingte Materialermüdungen
  • Glasbruch ohne äußere Einwirkung
  • Schäden aufgrund mangelhafter Unterkonstruktionen
  • fehlerhafte oder mangelhafte Elektroinstallationen
  • Vorschäden an Modulen oder Befestigungen
  • Schäden an Dünnschichtmodulen, soweit diese materialbedingt auftreten

§ 4.1.3 Unterbrechung der Arbeiten

Muss die Ausführung der Arbeiten aufgrund von Umständen unterbrochen oder abgebrochen werden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist dieser berechtigt, die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen. Hierzu zählen insbesondere: kurzfristiger Personalausfall, technische Defekte an Maschinen, fehlende Wasser- oder Stromversorgung, behördliche Anordnungen, Sicherheitsrisiken, Witterungseinflüsse, Ereignisse höherer Gewalt. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 4.1.4 Stromversorgung

  1. Für die Durchführung der Reinigungsarbeiten stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf eigene Kosten eine geeignete und während der gesamten Ausführungszeit uneingeschränkt verfügbare Stromversorgung zur Verfügung.
  2. Erforderlich sind mindestens zwei voneinander getrennt abgesicherte Schutzkontaktsteckdosen (Schuko) mit jeweils einer Absicherung von 16 Ampere oder eine gleichwertige, zuvor abgestimmte Stromversorgung.
  3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Stromanschlüsse während der gesamten Ausführung weder abgeschaltet noch durch Dritte unterbrochen oder anderweitig beeinträchtigt werden.
  4. Unterbrechungen der Stromversorgung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Arbeiten bis zur Wiederherstellung der Stromversorgung einzustellen. Hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehrkosten können dem Auftraggeber gemäß § 4.1.8 in Rechnung gestellt werden.

§ 4.1.5 Wasserversorgung

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der gesamten Ausführung einen geeigneten Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Die Wasserversorgung muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: Wasser in Stadtwasserqualität, kein Brunnen-, Oberflächen- oder Zisternenwasser, Mindestdurchflussmenge von 25 Litern pro Minute, dauerhaft verfügbarer Wasseranschluss.
  3. Der Wasseranschluss ist vom Auftraggeber so bereitzustellen, dass eine Unterbrechung während der Arbeiten ausgeschlossen ist.
  4. Entsprechen Wasserqualität oder Wassermenge nicht den erforderlichen Voraussetzungen oder wird die Versorgung während der Arbeiten unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Bedingungen auszusetzen.
  5. Bereits erbrachte Leistungen können in diesem Fall entsprechend dem tatsächlichen Leistungsstand abgerechnet werden.

§ 4.1.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere:

  • ungehinderter Zugang zu allen vereinbarten Arbeitsbereichen
  • Bereitstellung der erforderlichen Strom- und Wasserversorgung
  • Kennzeichnung von Gefahrenstellen
  • Mitteilung sämtlicher bekannter Vorschäden
  • Information über Besonderheiten der Dachkonstruktion oder Photovoltaikanlage
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners während der Arbeiten

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Unterbrechungen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 4.1.7 Haftung bei Dachundichtigkeiten und Vorschäden

  1. Die Reinigung erfolgt ausschließlich mit materialschonenden Verfahren. Hochdruckreiniger oder vergleichbare Verfahren, die zu einer Beschädigung der Dachhaut führen können, werden nicht eingesetzt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber bestätigt, dass sich Dach, Dacheindeckung, Unterspannbahn, Dachabdichtungen, Anschlüsse und Durchführungen nach seinem Kenntnisstand vor Beginn der Arbeiten in einem ordnungsgemäßen und wasserdichten Zustand befinden.
  3. Dem Auftraggeber bekannte Schäden, Undichtigkeiten oder sonstige Mängel sind dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn unaufgefordert mitzuteilen.
  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung der Dichtigkeit oder der baulichen Beschaffenheit des Daches. Eine solche Prüfung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Feuchtigkeitsschäden, Wassereintritte oder sonstige Folgeschäden, soweit diese auf bereits vorhandenen Vorschäden, Materialermüdungen, altersbedingten Verschleißerscheinungen oder mangelhaften Dachabdichtungen beruhen.
  6. Dies gilt auch dann, wenn sich vorhandene Schäden erst während oder nach Durchführung der Reinigungsarbeiten zeigen, sofern diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurden.
  7. Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand der Dachfläche sowie der Photovoltaikanlage vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten durch Fotos oder Videos zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung.

§ 4.1.8 Stillstands-, Warte- und Folgekosten

Können die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Stillstands- und Wartezeiten gesondert abzurechnen. Hierzu zählen insbesondere: fehlende Stromversorgung, fehlende Wasserversorgung, fehlender Zugang zum Objekt, nicht freigeräumte Arbeitsbereiche, nicht angekündigte Sperrungen, fehlende Ansprechpartner, sonstige Verletzungen der Mitwirkungspflichten.

Zusätzlich können sämtliche nachweislich entstehenden Mehrkosten berechnet werden. Hierzu gehören insbesondere: zusätzliche An- und Abfahrten, verlängerte Mietzeiten von Hebebühnen oder Arbeitsgeräten, Standzeiten von Maschinen, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Personalmehrkosten, sonstige betriebsbedingte Mehraufwendungen.

Für Warte- und Stillstandszeiten kann der Auftragnehmer eine pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 € netto je angefangener Stunde berechnen, sofern der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4.1.9 Besondere Bestimmungen für rahmenlose Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule

  1. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für sämtliche Reinigungsarbeiten an Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise aus rahmenlosen Photovoltaikmodulen oder Dünnschichtmodulen bestehen.
  2. Risikoaufklärung: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass rahmenlose Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule aufgrund ihrer konstruktionsbedingten Eigenschaften empfindlicher auf mechanische, thermische oder materialbedingte Beanspruchungen reagieren können als herkömmliche gerahmte Photovoltaikmodule. Diese Eigenschaften können auch bei fachgerechter und sorgfältiger Durchführung der Reinigungsarbeiten zu Beschädigungen einzelner Module führen, ohne dass hieraus auf eine fehlerhafte Leistungserbringung des Auftragnehmers geschlossen werden kann.
  3. Ausführung der Reinigungsarbeiten: Die Reinigung erfolgt ausschließlich mit professionellen, für Photovoltaikanlagen geeigneten Reinigungssystemen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hierbei kommen insbesondere folgende Verfahren zum Einsatz: speziell entwickelte Reinigungsroboter oder geeignete manuelle Reinigungssysteme, weiche Bürstensysteme für Photovoltaikmodule, entmineralisiertes Osmosewasser, Reinigung ohne Hochdruck, Reinigung ohne aggressive chemische Reinigungsmittel, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Konstruktionsbedingtes Restrisiko:

  • Auch bei ordnungsgemäßer und fachgerechter Durchführung der Arbeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Module während oder nach der Reinigung Glasbruch oder sonstige Beschädigungen aufweisen.
  • Dies kann insbesondere auf folgende, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen sein: konstruktionsbedingte Eigenschaften der Module, fertigungsbedingte Materialspannungen, nicht erkennbare Mikrorisse, verdeckte Vorschäden, Materialermüdung, Alterungs- und Witterungseinflüsse, thermische Spannungen, sonstige von außen nicht erkennbare Materialfehler.
  • Diese Umstände können regelmäßig weder zerstörungsfrei festgestellt noch vor Beginn der Arbeiten ausgeschlossen werden.
  • Der bloße Eintritt eines Modulbruchs während der Reinigung begründet daher für sich allein keinen Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße oder fehlerhafte Arbeitsausführung.

Haftung:

  • Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
  • Keine Haftung besteht jedoch für Schäden, die ausschließlich auf das vorstehend beschriebene konstruktions-, material-, alters- oder vorschädigungsbedingte Restrisiko zurückzuführen sind und vom Auftragnehmer nicht schuldhaft verursacht wurden.
  • Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Glasbruch einzelner Module, Austauschkosten einschließlich Demontage und Montage, Ersatzbeschaffung von Photovoltaikmodulen, Ertrags- oder Einspeiseausfällen, Produktions- oder Betriebsunterbrechungen, mittelbaren Vermögensschäden sowie Folgeschäden, soweit diese ausschließlich auf dem beschriebenen Restrisiko beruhen.
  • Die gesetzliche Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt hiervon unberührt.

Bestätigung des Auftraggebers: Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftraggeber, über die besonderen Eigenschaften rahmenloser Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule aufgeklärt worden zu sein, das bestehende konstruktionsbedingte Restrisiko zu kennen, ausreichend Gelegenheit zur Klärung offener Fragen erhalten zu haben und die Durchführung der Reinigungsarbeiten trotz des beschriebenen Restrisikos ausdrücklich zu beauftragen. Für Anlagen mit rahmenlosen Photovoltaikmodulen oder Dünnschichtmodulen kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber zusätzlich eine gesonderte Risikoaufklärung als Anlage zum Angebot oder Auftrag unterzeichnet. Diese Anlage wird Bestandteil des Vertrages.

§ 4.2 Fassadenreinigung

§ 4.2.1 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer führt Fassadenreinigungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel durch.
  2. Art und Intensität der Reinigung richten sich nach Material, Verschmutzungsgrad, Oberflächenbeschaffenheit sowie den technischen Möglichkeiten.
  3. Vor Beginn der Arbeiten erfolgt, soweit erforderlich, eine Sichtprüfung der zu reinigenden Flächen. Diese ersetzt keine bau- oder materialtechnische Begutachtung.

§ 4.2.2 Reinigungsergebnis

  1. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung der Arbeiten, jedoch keinen bestimmten optischen Erfolg.
  2. Je nach Materialbeschaffenheit, Alter der Fassade, Witterungseinflüssen oder bereits vorhandenen Schäden können insbesondere folgende Erscheinungen auftreten: Aufhellungen, Farbunterschiede, Fleckenbildungen, Schattierungen, ungleichmäßige Reinigungsergebnisse.
  3. Derartige material- oder altersbedingte Veränderungen stellen keinen Sachmangel dar.

§ 4.2.3 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel oder Vorschäden zurückzuführen sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • lose oder hohl liegende Putzflächen
  • bereits beschädigte Anstriche
  • mangelhafte Beschichtungen
  • Risse im Mauerwerk
  • Feuchtigkeitsschäden
  • Frostschäden
  • chemische Reaktionen unbekannter Materialien

Werden während der Reinigung bisher nicht erkennbare Vorschäden sichtbar, begründet dies keine Haftung des Auftragnehmers.

§ 4.3 Dachrinnenreinigung

§ 4.3.1 Leistungsumfang

  1. Gegenstand der Leistung ist ausschließlich die Reinigung der vereinbarten Dachrinnen.
  2. Eine technische, statische oder bauliche Überprüfung der Dachentwässerungsanlage ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.

§ 4.3.2 Haftung

Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für:

  • verdeckte Undichtigkeiten
  • Korrosionsschäden
  • Materialermüdungen
  • statische Mängel
  • altersbedingte Schäden
  • bereits vorhandene Beschädigungen an Dachrinnen, Halterungen oder Fallrohren

Sind Laubschutzsysteme, Gitter oder sonstige Einbauten vorhanden, sind diese – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – vor Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber zu entfernen. Schäden, die auf eine unterlassene Entfernung solcher Einrichtungen zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

§ 4.4 Fenster- und Glasreinigung

§ 4.4.1 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer führt Fenster- und Glasreinigungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Reinigungsverfahren, -mittel und -geräte durch.
  2. Zur Leistung gehören je nach Vereinbarung die Reinigung von Fenstern, Fensterrahmen, Fensterbänken, Glasfassaden, Vitrinen, Spiegeln und sonstigen Glasflächen innen und/oder außen.
  3. Eine Reinigung von fest montierten Einrichtungen, Dekorationsgegenständen oder schwer zugänglichen Konstruktionen ist nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4.4.2 Reinigungsergebnis

  1. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte und sorgfältige Ausführung der vereinbarten Arbeiten, nicht jedoch einen bestimmten optischen Erfolg in jedem Einzelfall.
  2. Je nach Ausgangszustand, Verschmutzungsart, Materialbeschaffenheit, Alter der Fenster oder vorhandenen Beschädigungen können Restspuren, Kalkränder, Schlieren oder unterschiedliche Lichtreflexionen verbleiben, soweit diese trotz fachgerechter Ausführung nicht zu vermeiden sind.
  3. Bereits vorhandene Kratzer, Beschädigungen, undichte Fensterdichtungen oder materialbedingte Veränderungen stellen keinen Sachmangel dar.

§ 4.4.3 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel oder Vorschäden zurückzuführen sind, insbesondere:

  • beschädigte oder poröse Fensterdichtungen
  • bereits angegriffene Fensterrahmen oder Beschläge
  • undichte oder beschädigte Isolierverglasungen
  • Kratzer, Risse oder Abplatzungen im Glas
  • Farbabweichungen oder Beschädigungen an Fensterfolien
  • Schäden durch mangelhafte Befestigung von Fensterelementen

Werden während der Reinigung bisher nicht erkennbare Vorschäden sichtbar, begründet dies keine Haftung des Auftragnehmers.

§ 4.5 Gebäude-, Unterhalts- und Grundreinigung

§ 4.5.1 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer führt Gebäudereinigungsarbeiten, Unterhaltsreinigungen und Grundreinigungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie auf der Grundlage des jeweiligen Angebots oder Leistungsverzeichnisses durch.
  2. Zur Leistung können je nach Vereinbarung gehören: Reinigung von Böden, Treppenhäusern, Fluren, Büros, Sanitäranlagen, Küchen, Aufzügen sowie sonstiger Verkehrs- und Nutzflächen; Entsorgung des Reinigungsmülls innerhalb der vereinbarten Leistungsorte; Pflege und Unterhaltung von Oberflächen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
  3. Eine technische, bauliche oder hygienische Überprüfung der Räumlichkeiten oder Anlagen ist nicht Bestandteil der Reinigungsleistung.

§ 4.5.2 Reinigungsergebnis

  1. Geschuldet wird die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Reinigungsarbeiten entsprechend dem anerkannten Stand der Technik.
  2. Je nach Ausgangszustand, Materialbeschaffenheit, Verschmutzungsgrad oder Alter der Oberflächen können unvermeidbare optische Unterschiede, Farbabweichungen, Flecken, Schatten oder Rückstände verbleiben, die keinen Sachmangel darstellen.
  3. Ein bestimmter Neu- oder Werkszustand wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 4.5.3 Haftung

Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für:

  • Schäden an Oberflächen, die auf unsachgemäße Vorbehandlung, Vorschäden oder Materialermüdung zurückzuführen sind
  • Farbveränderungen, Verfärbungen oder Abrieberscheinungen, die materialbedingt oder altersbedingt auftreten
  • Schäden durch den Einsatz notwendiger Reinigungsmittel an nicht beständigen Materialien, sofern der Auftraggeber über die Materialeigenschaften nicht hinreichend informiert hat
  • Verstopfungen oder Schäden, die auf bereits vorhandene bauliche Mängel oder unsachgemäße Entsorgung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind

§ 4.6 Hausmeisterservice

§ 4.6.1 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt Hausmeisterleistungen entsprechend dem jeweiligen Angebot oder der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
  2. Hierzu können gehören: kleine Instandsetzungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, Pflege und Kontrolle von Außenanlagen, Entsorgungsdienste, Winterdienst, Beleuchtungskontrollen sowie sonstige vereinbarte technische und organisatorische Betreuungsleistungen.
  3. Umfang, Häufigkeit und Zeitfenster der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

§ 4.6.2 Besondere Hinweise

  1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen sowie entsprechend dem anerkannten Stand der Technik aus.
  2. Größere Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die über die vereinbarten Hausmeisterleistungen hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Auftragserteilung und Abrechnung.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeignete Fachbetriebe oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern dies im Rahmen der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
  4. Für Arbeiten an elektrischen, gas-, wasser- oder heizungstechnischen Anlagen, die einer Fachkraft vorbehalten sind, werden ausschließlich entsprechend qualifizierte Personen eingesetzt; die Kosten werden gesondert abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 4.6.3 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. Für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhafte oder mangelhafte bauliche Ausgangszustände, Vorschäden oder unsachgemäße Instandhaltung durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.

§ 5 Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch: die schriftliche Annahme eines Angebots, die Unterzeichnung eines Angebots oder Auftrags, die elektronische Annahme (z. B. per E-Mail), die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, die vorbehaltlose Inanspruchnahme oder Entgegennahme der angebotenen Leistungen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 6 Aufmaß und Abrechnung

  1. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen auf Grundlage eines Aufmaßes.
  2. Das Aufmaß wird durch den Auftragnehmer ermittelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Ermittlung anwesend zu sein.
  3. Erhebt der Auftraggeber gegen das Aufmaß nicht unverzüglich nach dessen Vorlage begründete Einwendungen, gilt dieses als anerkannt.
  4. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Abrechnung fehlerhafte Maße zugrunde lagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abrechnung entsprechend zu berichtigen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Zugang fällig, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.
  3. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
  5. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen und den Ersatz weiterer Verzugsschäden zu verlangen.
  6. Für Mahnungen können pauschale Mahnkosten erhoben werden, soweit diese den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand nicht überschreiten.

§ 7.1 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers

  1. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.
  2. Bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Arbeiten auszusetzen.
  3. Erfolgt die Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • die Gewährleistung des Zugangs zum Objekt
  • die Mitteilung sämtlicher bekannter Vorschäden
  • die Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen
  • die Bereitstellung erforderlicher Medien (z. B. Wasser und Strom)
  • die Information über besondere Materialeigenschaften oder Reinigungsvorgaben

Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und entstehen hierdurch Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, hat er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

§ 9 Leistungszeit und höhere Gewalt

  1. Vereinbarte Ausführungstermine gelten grundsätzlich nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere: ungünstige Witterungsverhältnisse, Sturm, Starkregen, Frost, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe, Streiks, höhere Gewalt, unvorhersehbare technische Ausfälle.
  3. Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

§ 10 Abnahme

  1. Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen, sofern diese vertragsgemäß erbracht wurde.
  2. Die Leistung gilt insbesondere als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich erklärt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen wird oder wenn innerhalb von drei Werktagen nach Fertigstellung keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt werden.
  3. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 11 Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen, sofern ein berechtigter Gewährleistungsanspruch besteht.
  3. Kein Sachmangel liegt insbesondere vor bei materialbedingten Veränderungen, altersbedingten Erscheinungen, technisch unvermeidbaren Farb- oder Strukturabweichungen, unvermeidbaren optischen Unterschieden sowie Vorschäden oder deren Folgen.

§ 12 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Ertragsausfälle, nicht erkennbare Materialfehler, altersbedingte Materialermüdungen sowie bereits vorhandene Vorschäden.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 13 Reinigungsergebnis

  1. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten entsprechend dem anerkannten Stand der Technik.
  2. Ein bestimmter optischer, technischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Insbesondere stellen folgende Umstände keinen Sachmangel dar: material- oder altersbedingte Veränderungen, unvermeidbare Farb- und Strukturabweichungen, Schattenbildungen oder Flecken aufgrund der Materialbeschaffenheit, unterschiedliche Alterungs- oder Witterungseinflüsse, technisch unvermeidbare Rückstände.

§ 14 Weitere Obliegenheiten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche Arbeitsbereiche so vorzubereiten, dass die vereinbarten Leistungen ohne Behinderung durchgeführt werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  • das Freihalten der Arbeitsflächen
  • das Entfernen beweglicher Gegenstände, soweit erforderlich
  • die Sicherstellung des Zugangs zum Objekt
  • die Benennung eines erreichbaren Ansprechpartners während der Ausführung

Für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die sich im Arbeitsbereich befinden und deren Entfernung dem Auftraggeber möglich gewesen wäre, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
  2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  3. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, und bestätigt er seine Kenntnis vom möglichen Verlust des Widerrufsrechts, erlischt das Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wurde.

§ 16 Terminverschiebung und Stornierung

  1. Terminverschiebungen oder Stornierungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Erfolgt die Stornierung bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin, entstehen dem Auftraggeber grundsätzlich keine Stornierungskosten.
  3. Erfolgt die Absage später oder kann der Auftrag aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Ausfallvergütung zu verlangen.
  4. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
  2. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
  3. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unternehmern ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Haben Sie Fragen zu unseren AGB? Schreiben Sie uns an info@mt-reinigung.de oder rufen Sie uns an.